2525 Z. 36 f.). Ein «Geständnisrabatt» ist nicht zu gewähren. Reue oder Einsicht sind auch bei E.________ nicht erkennbar, gemäss seinen Aussagen handelte es sich um eine gegenseitige Auseinandersetzung (bzw. «Schlägerei» pag. 2526 Z. 1 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich damit neutral aus. 43.2.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Auch, dass E.________ Vater von zwei Kindern und Inhaber einer ________ (Restaurant) ist (pag.