_ liegen indes keinerlei besonderen Umstände vor, welche von der Kammer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse von E.________ neutral auf die Strafzumessung aus. 43.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bezüglich Theorie zu entlastendem Nachttatverhalten sowie Verhalten im Strafverfahren wird auf Ziff. 41.2.2 verwiesen. E.________ hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Seine Beteiligung an der Tat hat er bis zuletzt bestritten, er will in der Auseinandersetzung lediglich geschlichtet haben (pag. 2525 Z. 36 f.).