_ keinerlei Unterschiede. Auch E.________ hat den Privatkläger einfach zurückgelassen, zeigte keinerlei tätige Reue und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, womit ebenfalls eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel, ausmachend zwei Jahre, angezeigt ist (vgl. Ziff. 41.1.3 hiervor). 43.1.4 Fazit Tatverschulden betreffend E.________ Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.