__ ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches sich indes ebenfalls an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln befindet. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass und hat sich dem Tatentschluss seines Bruders bedingungslos angeschlossen. Achtenswerte Gründe, welche die Schuld vermindern würden, sind keine ersichtlich. Vermeidbarkeit E.________ hat sich vorliegend eine unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Mit anderen Worten wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere