Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe E.________ wollte die Tötung des Privatklägers nicht verursachen, nahm eine solche aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings in Kauf. Er hat seinem Bruder, A.________, als Mittäter ermöglicht, mehrfach und unkontrolliert zuzustechen. Dass beim Privatkläger keine akut lebendbedrohliche Verletzung eingetreten ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Es liegt auch bei E.________ ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches sich indes ebenfalls an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln befindet.