__ primär durch die konkret vorgenommene Tathandlung. Während A.________ mit dem Messer, welches er selbst mitgebracht hatte, vier Mal auf G.________ einstach, hat E.________ Letzteren «nur» festgehalten. Auch wenn sein Tatbeitrag geringfügiger war, ist er nicht zu bagatellisieren. Durch das Festhalten wurde der Privatkläger jeder Abwehr- bzw. Fluchtmöglichkeit beraubt und die Handlung von E.________ ermöglichte es seinem Bruder, A.________, weiter auf den Privatkläger einzustechen.