Des Weiteren ist E.________ ebenfalls eine gewisse Planmässigkeit vorzuhalten, auch wenn er den ursprünglichen Tatentschluss von A.________ nicht mitgefasst hat, sondern sich diesem erst nachträglich angeschlossen hat. E.________ wurde nämlich von A.________ (wenn auch indirekt über K.________) zur Auseinandersetzung aufgeboten und hat sich damit bewusst zum späteren Tatort hinbegeben um seinem Bruder beizustehen. In der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive der Verwerflichkeit des Handelns unterscheidet sich der Tatbeitrag von E.________ primär durch die konkret vorgenommene Tathandlung.