Verwerflichkeit des Handelns Auch hier können einige Ausführungen, welche im Hinblick auf den Tatbeitrag von A.________ gemacht wurden, hinzugezogen werden. So etwa der Umstand, dass der Privatkläger durch das Festhalten von E.________ jeglicher Abwehrchance beraubt wurde und der Privatkläger den Messerstichen damit schutzlos ausgeliefert war. Ebenso wie sein Bruder A.________, hat E.________ – als G.________ zu schreien begann – den Tatort zu Fuss verlassen und den Privatkläger verletzt und ohne Hilfe zurückgelassen. Des Weiteren ist E.______