41.4 Konkrete Freiheitsstrafe Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. 41.5 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die von A.________ verbüsste Untersuchungshaft von 85 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).