Das Strafmass bleibt damit bei 7 Jahren und 6 Monaten. 41.3 Beschleunigungsgebot Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 1. Mai 2020 bis zur erstinstanzlichen Begründung des Urteils sind knapp 14 Monate vergangen. Damit wurde in concreto das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (vgl. bspw. das Urteil 6B_176/2017 des Bundesgerichts vom 24. April 2017 E. 2.1). Unter Berücksichtigung der konkreten Strafhöhe für A.________ erweist sich vorliegend eine Reduktion der Strafe um 9 Monate als angemessen. 41.4 Konkrete Freiheitsstrafe Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten.