Gerade auch, dass A.________ Vater von vier Kindern ist und den Familienbetrieb leitet, genügt nicht, um eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal seine Ehefrau, L.________, gemäss den Akten den Betrieb stellvertretend leiten konnte (vgl. insbesondere das Urteil 6B_249/2016 des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, sowie weitere Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 41.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit neutral auf die Strafzumessung aus. Das Strafmass bleibt damit bei 7 Jahren und 6 Monaten.