2560), kann weder von aufrichtiger Reue noch von Einsicht gesprochen werden. A.________ sieht sich im vorliegenden Verfahren weiterhin als Opfer und macht geltend, es sei schlussendlich Zufall, dass der Privatkläger und nicht er verletzt worden sei (pag. 2527 Z. 14 f.). Die Entschuldigung erscheint vor diesem Hintergrund geradezu als Kalkül. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich damit neutral aus. 41.2.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Gerade auch, dass A._____