2527 Z. 36 ff.). Weitere relevante Umstände, wie beispielsweise die Übergabe des Messers an seinen Vater, gab er bis zum Schluss nicht zu (pag. 2531 Z. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund kann in keiner Weise davon gesprochen werden, dass das «Teilgeständnis» von A.________ die Strafverfolgung in irgendeiner Art erleichtert hätte. Die Lebensverhältnisse von A.________ blieben unverändert, was sich indes nicht auf die Strafzumessung auswirkt. Auch wenn sich A.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung bei G.________ entschuldigt hat (pag. 2560), kann weder von aufrichtiger Reue noch von Einsicht gesprochen werden.