Zwar hat A.________ vor Obergericht – wohl aufgrund der erdrückenden Beweislage – einen Schuldspruch beantragt und den Umstand, dass er mit einem Messer auf den Privatkläger eingestochen hat, eingestanden (pag. 2569; pag. 2530 Z. 26 ff.). Indes will er sich an die genauen Umstände nicht mehr erinnern und stellt das 77 (an einen Film gemahnende) Geschehen nach wie vor eher als Selbstverteidigung und den Privatkläger als Provokateur dar (pag. 2527 Z. 36 ff.).