Die Vorinstanz hat das Verhalten von A.________ und im Strafverfahren eher negativ gewichtet (wobei die negative Gewichtung des sich vom Tatort Wegbegebens von der Kammer bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt wurde und hier entsprechend nicht erneut berücksichtigt werden darf) und richtigerweise Folgendes festgehalten (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2175): Der Beschuldigte hat den Tatort, ohne sich um den Verletzten Privatkläger zu kümmern, verlassen und überliess den Privatkläger seinem Schicksal. Dies ist negativ zu gewichten.