Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 175 und N 177; MATHYS, a.a.O., N 334 ff.). Die Vorinstanz hat das Verhalten von A.____