sowie pag. 2464 f.) sind keine relevanten Veränderungen der Verhältnisse zu entnehmen, der aktuellste Strafregisterauszug (pag. 2430) enthält – abgesehen vom vorliegenden Verfahren – keine weiteren Einträge. Es liegen keinerlei besonderen Umstände, wie beispielsweise eine schwierige Kindheit oder ein einschneidender Schicksalsschlag, vor, welche von der Kammer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse von A.________ damit neutral auf die Strafzumessung aus.