76 41.2 Täterkomponenten Die Erwägungen der Vorinstanz erachtet die Kammer als grösstenteils zutreffend. Es kann vorab darauf verwiesen werden (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2175 f.). 41.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, darf der Umstand, dass der Beschuldigte vor der Tat über einen guten Leumund verfügte vorausgesetzt werden und hat keine Strafminderung zur Folge (S. 49; pag. 2175). Dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 2329 ff. sowie pag.