Auch wurde mittels unmittelbarer Hospitalisierung und medizinischer Behandlung potentiell lebensbedrohenden Zuständen vorgebeugt. Angesichts der mehrfachen Stiche des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er den Privatkläger einfach zurückliess und aufgrund der Verletzungen von blossem Zufall gesprochen werden muss, dass der Erfolg nicht eintrat, erscheint die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe von bis zu einem Zweitel vorliegend als übermässig. Angezeigt ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel auf 7½ Jahre. 41.1.4 Fazit Tatverschulden betreffend A.___