Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass es am 7. Januar 2019 beim Messerangriff von A.________ auf den Privatkläger zu keiner vollendeten vorsätzlichen Tötung kam bzw. kein lebenswichtiges Organ getroffen wurde, ist gemäss dem IRM-Gutachten vom 17. Januar 2019 (pag. 1171 ff.) einzig dem Zufall zu verdanken. Auch wurde mittels unmittelbarer Hospitalisierung und medizinischer Behandlung potentiell lebensbedrohenden Zuständen vorgebeugt.