Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, im Umfang von zwei Jahren, zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 41.1.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Tat beim Versuch bleibt. Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b).