Es liegt aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses – und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – zwar noch ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches jedoch an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln anzusiedeln ist. A.________ handelte letzten Endes aus absolut nichtigem Anlass, aus Wut auf seinen ehemaligen Angestellten und nunmehr unliebsamen Konkurrenten. Achtenswerte Gründe, welche die Schuld vermindern würden, sind keine gegeben. Entgegen der Vorinstanz hat sich A.________ nicht vom Privatkläger provozieren lassen, im Gegenteil. Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.