75 A.________ handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er hat indes nicht nur einmal, sondern mehrere Male unkontrolliert zugestochen. Dass keine akut lebendbedrohliche Verletzung eingetreten ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Es liegt aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses – und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – zwar noch ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches jedoch an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln anzusiedeln ist.