der Familie Y.________ ein Konkurrenzunternehmen eröffnen wollte, kann und darf nicht als verschuldensmindernde Provokation von Seiten des Privatklägers betrachtet werden. Durch sein Tatverhalten offenbarte A.________ eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer einzustufen. Es sind schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 12 Jahre Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden von A.________ für angemessen erachtet.