_ den Privatkläger nach dem Angriff seinem Schicksal überliess und sich ohne Hilfe aufzubieten vom Tatort entfernte. Es gilt sodann festzuhalten, dass von Seiten des Privatklägers gemäss erstelltem Sachverhalt keinerlei provozierendes Verhalten vorlag. Im Gegenteil, wollte der Privatkläger bereits die verbale Auseinandersetzung vermeiden («Verschwinde. Ich habe nichts mit dir zu reden»; pag. 0443) und entfernte sich danach von A.________ und C.________. Dass der Privatkläger mit seinem Sohn in unmittelbarer Nähe zum AJ.________ (Restaurant) der Familie Y.