_ war den Messerstichen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Dass das Ganze am helllichten Tag stattfand und in einer Umgebung, in welcher sich der Privatkläger regelmässig aufhielt, macht die Tat für diesen schlimmer. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich der Privatkläger von der verbalen Auseinandersetzung hatte entfernen wollen und ihm A.________ nachging (pag. 2172 E. V.3.1.2.). Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann auch aus, dass A.________ den Privatkläger nach dem Angriff seinem Schicksal überliess und sich ohne Hilfe aufzubieten vom Tatort entfernte.