__ eine gewisse Planmässigkeit vorzuhalten. Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die herbeigeführte und hernach ausgenutzte Wehrlosigkeit des Privatklägers aus. Dem Privatkläger war es bereits durch die beengten Verhältnisse bei seinem Auto erschwert, sich gegen die aus heiterem Himmel kommende Messerattacke (vgl. pag. 1975 Z. 23 ff., wonach der Privatkläger zunächst von einem Faustschlag ausging) zur Wehr zu setzen. Durch das Einbzw. Zugreifen von E.________, wurde er jedoch auch über den Überraschungseffekt hinaus jeglicher Abwehrchance beraubt. G.________ war den Messerstichen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert.