74 A.________ hat die Tat gemäss Beweisergebnis zwar nicht von langer Hand geplant, der konkrete Tatentschluss hat sich relativ spontan ergeben. Jedoch hat A.________, als er den Privatkläger aufsuchte, bewusst ein Messer mitgeführt und seinen Bruder, E.________, für die sich abzeichnende Auseinandersetzung aufgeboten. Der Audioaufnahme des Privatklägers lässt sich sodann entnehmen, dass A.________ sagte, dass er auf diesen Tag seit Jahren gewartet habe (pag. 0444). Damit ist A.________ eine gewisse Planmässigkeit vorzuhalten.