2516 Z. 22 f.). Auch hat das Geschehene Auswirkungen auf sein Verhalten im Alltag bzw. hat zu einem Verlust seines Sicherheitsgefühls geführt. So sagte er beispielsweise aus, dass er nicht wisse, wann die Gefahr komme (pag. 0766 Z. 579). Der Privatkläger gab an, beim nach Hause laufen ängstlicher zu sein, er schaue viel mehr nach hinten und sei auch viel wachsamer (pag. 84 Z. 60 ff.). Der Privatkläger litt bereits im Jahr 2018 an einer depressiven Verstimmung und wurde deshalb mit Antidepressiva behandelt. Die Stichverletzungen führten nach nicht zu bezweifelnden Aussagen des Privatklägers zu einer Verstärkung der depressiven Verstimmung und zu Angstzuständen. Aufgrund des Er-