Der Privatkläger war, unter anderem aufgrund des erlittenen Blutverlusts vom 7. bis zum 14. Januar 2019 hospitalisiert. Zudem war er aufgrund des Ereignisses vom 7. Januar 2019 für mehrere Monate 100% arbeitsunfähig und machte anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geltend, wobei diesbezüglich ein Verfahren bei der Krankentaggeldversicherung hängig ist. (vgl. pag. 2438 ff.). Der Privatkläger litt bzw. leidet nach wie vor unter psychischen Problemen – bis hin zu Panikattacken – und hat sich deswegen therapeutisch behandeln lassen (pag. 1932 f., pag. 2488 ff., pag. 2516 Z. 22 f.).