Wäre der Privatkläger im dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte – wie gezeigt – nicht hat kontrollieren können, wäre demnach mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die Hautdurchtrennungen an Schulter, Oberschenkel und Rumpf (jeweils linksseitig) heilten unter nichtentstellender Narbenbildung ab (pag. 1929 f.). Der Privatkläger war, unter anderem aufgrund des erlittenen Blutverlusts vom 7. bis zum 14. Januar 2019 hospitalisiert.