Jedoch ist dies auch auf die (unmittelbare) Vornahme von 73 medizinisch notwendigen Massnahmen zurückzuführen. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befinden sich lebensnotwendige Organe (Milz, Lunge und grössere Blutgefässe), deren Verletzung zu lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können. Wäre der Privatkläger im dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte – wie gezeigt – nicht hat kontrollieren können, wäre demnach mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen.