_ bereits mit einem Messer auf den Privatkläger eingestochen hatte. Damit bestärkte er seine Söhne in der Tatausführung und ist deswegen der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. 72 Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB) IV. Strafzumessung