Damit ist auch die Förderungskausalität gegeben. Schliesslich kann die Kausalität nicht dadurch erschüttert werden, dass die zwei Stiche – welche zeitlich nach dem Zurufen erfolgten – «lediglich» auf den Oberschenkel des Privatklägers zielten und damit nicht den potenziell lebensbedrohlichsten Stich (denjenigen in die linke Rumpfseite) darstellen. Wie dargelegt (Ziff. 39.6.3 hiervor) handelte es sich um ein dynamisches und aggressives Geschehen, in welchem die genaue Folge der Stiche durch die Beteiligten nicht abgeschätzt werden konnte.