__ noch zwei weitere Male auf den Privatkläger eingestochen, während E.________ den Privatkläger weiter gehalten hat. Es ist von einer Zäsur auszugehen, da der Privatkläger die erfolgten Stiche zweifelsfrei chronologisch vor und nach dem Zurufen von C.________ einordnen konnte (vgl. bspw. pag. 0740 Z. 63 ff.). Damit ist auch die Förderungskausalität gegeben.