und erleichterte ihnen die Weiterführung der bereits begonnenen Tat. Das Vorgehen von C.________ ging deutlich über ein rein passives Verhalten oder eine blosse innere Billigung der Tat – welche keine Gehilfenschaft zu begründen vermöchte – hinaus. Daran vermag auch der Umstand, dass A.________ bereits vor dem Zuruf und in einem Zustand der Wut auf den Privatkläger eingestochen und E.________ Letzteren gehalten hatte, nichts zu ändern. Die Handlungsanweisung des Vaters führte dazu, dass A.________ noch zwei weitere Male auf den Privatkläger eingestochen, während E.________ den Privatkläger weiter gehalten hat.