Als Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB zählt jeder kausale Beitrag, welcher die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht notwendig ist, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Psychische Gehilfenschaft liegt vor, wenn der Gehilfe in affektivemotionaler Hinsicht auf den Täter einwirkt, er mit anderen Worten den Täter seelisch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm damit die Durchführung der Straftat erleichtert. Vorliegend hat C.________ seinen Söhnen A.________ und E.________, als A.__