Damit wird auch klar, dass C.________ nicht als Mittäter gehandelt hat. Sein Tatbeitrag – welcher sich im Aufruf zur Tötung erschöpft – kann nach Gesagtem nicht 71 als derart wesentlich bezeichnet werden, als dass mit ihm die Tat stehen oder fallen würde (vgl. Ziff. 39.4 hiervor). Es ist damit folgend zu prüfen, ob sich C.________ der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Als Gehilfenschaft i.S.v.