Art 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB angeklagt. Gemäss Beweisergebnis konnte nicht erstellt werden, dass C.________ als ältestes Familienmitglied in der Familienstruktur einen derart bestimmenden Einfluss auf seine Söhne hatte, dass sich diese einem Befehl seinerseits nicht hätten widersetzen können. Dagegen spricht insbesondere, dass A.________ bereits zwei Mal zugestochen hatte, als C.________ ihm zurief, dass er den Privatkläger töten solle und A.________ den Privatkläger selber aufgesucht hatte. Damit wird auch klar, dass C.________ nicht als Mittäter gehandelt hat.