Dass E.________ den Privatkläger festhielt, nachdem gewahr worden war, dass A.________ mit einem Messer auf den Privatkläger einstechen wollte, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er mit der Ausführung der Tat seines Bruders, mithin der Tötung von G.________, einverstanden gewesen ist (vgl. insbesondere das Urteil 6P.188/2006 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007 E. 6.6). 39.6.4 Fazit betreffend E.________ E.________ hat sich den Tatentschluss von A.________, G.________ zu töten, zu eigen gemacht. Er hielt den Privatkläger fest, um A.________ das weitere Zustechen mit dem Messer zu ermöglichen.