__ den Privatkläger festgehalten hatte und war einzig möglich, weil E.________ den Körper des Privatklägers offen präsentierte. Dabei musste E.________ in einem solch dynamischen und nicht kontrollierbaren Geschehen damit rechnen, dass jeder der Stiche von A.________ potenziell lebensbedrohlich sein könnte. Die von A.________ ausgeführten Stiche (mit Ausnahme des ersten Stiches in die Schulter) sind E.________ vor diesem Hintergrund auch ohne Weiteres als mittäterschaftliches Handeln subjektiv zuzurechnen. Dass E.________ den Privatkläger festhielt, nachdem gewahr worden war, dass A.___