__ nicht noch mehrfach auf den Privatkläger einstechen können. Damit steht E.________ ebenfalls als Hauptbeteiligter da, auch wenn er selbst nie zugestochen hat. Daran ändert auch nichts, dass E.________ den Privatkläger gemäss Beweisergebnis erst nach dem ersten Stich in die Schultergegend festgehalten hat (pag. 0754 Z. 133 ff.). Der potenziell lebensbedrohlichste Stich in die linke Rumpfgegend erfolgte erst, nachdem E.________ den Privatkläger festgehalten hatte und war einzig möglich, weil E.________ den Körper des Privatklägers offen präsentierte.