_ zu eigen gemacht (subjektive Seite) und andererseits war sein Tatbeitrag so wesentlich, dass mit ihm die Tat stand bzw. bei seinem Wegbleiben gefallen wäre. Dies zeigen die Aussagen des Privatklägers beispielhaft und ein- 70 drücklich. Hielt G.________ doch fest: «Ich wollte aussteigen, um mich zu verteidigen. […] E.________ ist gekommen und hat mich am Arm angefasst. Deshalb konnte ich mich nicht bewegen» (pag. 0754 Z. 136 ff.). Ohne den Tatbeitrag von E.________ hätte A.________ nicht noch mehrfach auf den Privatkläger einstechen können.