spätestens nachdem A.________ zum ersten Mal zugestochen hatte – zum Zeitpunkt als er vor Ort eintraf – dass Letzterer ein Messer hielt und damit auf den Privatkläger einstechen wollte. E.________ entschied sich, den Privatkläger festzuhalten und diesem somit zu verunmöglichen, sich abzuwenden oder sich den Messerstichen durch A.________ anderweitig zu entziehen. Mit diesem Vorgehen hat sich E.________ einerseits den Tatentschluss von A.________ zu eigen gemacht (subjektive Seite) und andererseits war sein Tatbeitrag so wesentlich, dass mit ihm die Tat stand bzw. bei seinem Wegbleiben gefallen wäre.