Es ist vorliegend zu prüfen, ob E.________ als Mittäter gehandelt hat, sich mit anderen Worten den Tatentschluss von A.________ zu eigen gemacht hat. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde E.________ zur Unterstützung von A.________ aufgeboten. Zum Zeitpunkt, als sich E.________ zum späteren Tatort begab, wusste er indes noch nicht, dass sein Bruder mit einem Messer auf den Privatkläger einstechen würde. An der eigentlichen Tatplanung war E.________ somit nicht beteiligt. Indes sah E.________ spätestens nachdem A.___