22 Abs. 1 StGB, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen. 39.6.3 Subsumtion betreffend E.________ Gemäss Beweisergebnis hat E.________ den Privatkläger spätestens nach dem ersten Stich durch A.________ festgehalten bzw. zurückgezogen, so dass die linke Seite des Privatklägers A.________ weiter ungeschützt präsentiert wurde, wobei E.________ das Messer in der Hand von A.________ spätestens nach dem ersten Stich gesehen, jedoch nicht selber zugestochen hat. Es ist vorliegend zu prüfen, ob E.________ als Mittäter gehandelt hat, sich mit anderen Worten den Tatentschluss von A._____