Die konkrete Vorgehensweise von A.________ legt seine inneren Vorgänge deutlich an den Tag und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er den Tod des Privatklägers für möglich gehalten und in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum tauglichen Versuch überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 39.6.2 Fazit betreffend A.________ A.________ ist mit seiner Verteidigung der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 7. Januar 2019 in AB.