21 hiervor). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 fest, dass bei einer Klingenlänge von 4,1 cm bei einem einzelnen Messerstich in den Brustbereich das Risiko des Todes als hoch einzustufen und der glimpfliche Ausgang einzig einer glücklichen Fügung zuzuschreiben sei (E. 2.4 sowie E. 1 bezüglich der Klingenlänge). Sinngemässes hat vorliegend zu gelten, zumal A.________ mehrfach und in blinder Wut auf den Privatkläger eingestochen hat. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten war der glimpfliche Ausgang einzig dem Zufall geschuldet (vgl. Ziff. 19 f. hiervor). Die konkrete Vorgehensweise von A.___