bei einer eher kurzen Messerklinge Geltung hat (Urteil 6B_991/2015 des Bundesgerichts vom 24. Mai 2016, E. 3.4 m.w.H.). Wie unkontrolliert und heftig die Stiche ausgeführt wurden, erhellt aus dem Umstand, dass A.________ seinem eigenen Bruder, E.________, welcher den Privatkläger festgehalten hatte, ebenfalls eine Stichverletzung an dessen rechten Oberschenkel zugefügt hat (pag. 0489 f.). Wie 69 im Beweisergebnis festgehalten, dürfte die Klingenlänge mindestens bzw. mehr als 3 cm betragen haben (vgl. Ziff. 21 hiervor).