von Eventualvorsatz in Bezug auf die vorsätzliche Tötung auszugehen. Den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können, was sinngemäss auch für den Rumpfbereich sowie den Bereich des Oberschenkels – in welchem Blutgefässe verlaufen, deren Verletzung zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen kann – gelten muss.